Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht zeigt ein Herz für Hamburgs Raucher: Auch den Restaurants in der Elbmetropole muss die Einrichtung abgetrennter Raucherräume erlaubt werden.

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In Hamburg ist Rauchen nun auch in Gaststätten erlaubt - vorausgesetzt, es gibt einen abgetrennten Raucherraum.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die in Hamburg bestehende Regelung für verfassungswidrig, wonach Raucherzonen grundsätzlich nur in Kneipen, nicht aber in Gaststätten erlaubt sind. Der Gesetzgeber in der Hansestadt muss nun eine neue Regelung finden, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Bis dahin darf in Restaurants in abgetrennten Räumen geraucht werden.
Geklagt hatte zunächst die Wirtin einer Gaststätte, die in ihrem “Clubraum“ neben der Gaststube einen Raucherraum einrichten wollte. Die Verwaltung lehnte das ab. Sie verwies auf das Hamburgische Passivrauchergesetz, das reinen Schankgaststätten, nicht aber Speisegaststätten die Einrichtung von Raucherräumen erlaubt.
Auswirkungen auf andere Bundesländer hat der Karlsruher Richterspruch offenbar nicht. Eine vergleichbare Regelung gebe es in anderen Ländern nicht, heißt es in der Erklärung des Gerichts. Entweder gelte dort ein striktes Rauchverbot oder die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen werde unabhängig davon zugelassen, ob in den jeweiligen Gaststätten Speisen angeboten werden oder nicht.
Hartnäckige Nichtraucher allerdings wird die Urteilsbegründung aufhorchen lassen. So erklären die Richter unter anderem, eine unterschiedliche Behandlung von Kneipen und Restaurants lasse sich “nicht durch Gründe des Gesundheitsschutzes“ rechtfertigen. Es seien keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgebracht worden, nach denen “die Verbindung von Essen und Passivrauchen zu einer besonderen Schadstoffbelastung der nichtrauchenden Gäste“ führe. Raucherräume müssten ohnehin so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung durch Passivrauchen ausgeschlossen werde.
dapd



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